Zeitschriftenhandel: «Top 100»-Siegel darf nicht mehr verwendet werden

04-MAY-10

Die Bauer Vertriebs KG darf 26 Zeitschriftentitel aus der Bauer Media Group nicht mehr mit dem «Top 100»-Siegel auf der Titelseite vertreiben oder vertreiben lassen. Dies hat das Hamburger Landgericht (LG) in einem Eilverfahren auf Antrag von Gruner+Jahr entschieden. Das «Top 100»-Siegel begründet nach Ansicht des Gerichts die Gefahr einer Irreführung und verstößt damit gegen das Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen.

Angesprochen würden mit dem Siegel vornehmlich die Endverbraucher. Jedenfalls bei privaten Endverbrauchern bestehe die Gefahr, das streitgegenständliche «Top 100»-Siegel dahingehend zu verstehen, dass die Bauer Media Group 100 «Top 100»-Titel herausbringe, zu denen die jeweils so gekennzeichneten Zeitschriften gehörten. Dieser Eindruck einer konzernzugehörigen «Top 100» ergebe sich auch daraus, dass im oberen Bogen des Siegels die Aufschrift «Bauer Media Group» zu sehen sei, so das LG. Ein erheblicher Teil der Verbraucher werde diese Aufschrift als Zuordnung des Siegels zur «Bauer Media Group» verstehen. Das gilt nach Ansicht der Richter umso mehr, als auch nur Zeitschriften der Bauer Vertriebs KG mit dem Siegel gekennzeichnet sind. Dass es sich dabei um ein «Top 100»-Ranking der Zeitschriften aller Verlage handele, werde aus dem Siegel nicht hinreichend deutlich.

Weiter verbietet das LG der Bauer Vertriebs KG in der einstweiligen Verfügung, die Presse-Grossisten dazu aufzurufen, die «Top 100-Aktion» zu unterstützen oder fortzusetzen. Die Beteiligung der Pressegrossisten an der «Top 100-Aktion» verstoße gegen die Neutralitätsverpflichtung gegenüber dem Einzelhandel. Marktbeherrschenden Unternehmen wie den Pressegrossisten sei es nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) untersagt, gleichartige Unternehmen beziehungsweise wirtschaftlich gleich liegende Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich zu behandeln.

Eine solche Ungleichbehandlung liege hier jedoch vor. Die «Top 100»-Aktion ziele darauf ab, dass die Pressegrossisten die Einzelhändler dazu veranlassen sollen, sämtliche «Top 100-Titel» bevorzugt, möglichst mit Vollsicht der Zeitschriftencover, zu präsentieren. Dadurch würden gleichartige Unternehmen, nämlich alle Zeitschriftenverlage, mit Blick auf die Präsentation ihrer jeweiligen Zeitschriften unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob die betroffene Zeitschrift in dem «Top 100»-Ranking aufgeführt sei oder die anderen Zeitschriftenverlage sich an der «Top 100»-Aktion beteiligten. Einen tragfähigen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung habe die Bauer Vertriebs KG nicht glaubhaft gemacht.

Ferner beanstandet das LG Hamburg, dass mit der von der Bauer Vertriebs KG initiierten «Top 100»-Aktion im Wettbewerb stehende Verlage gezwungen würden, sich an der Aktion zu beteiligen. Denn anderenfalls könnten ihre «Top 100»-Titel nicht an der bevorzugten Behandlung durch den Einzelhandel teilnehmen. Das Gericht sieht darin einen Eingriff in die «negative unternehmerische Entscheidungsfreiheit» der betroffenen Mitbewerber. Es handele sich um eine unbillige Behinderung im Sinne des GWB.

Schließlich verbietet das LG der Bauer Vertriebs KG, die Presse-Grossisten dazu aufzurufen, die Presseeinzelhändler dazu zu veranlassen, die mit dem Siegel gekennzeichneten Zeitschriften im Zeitschriften-Einzelhandel möglichst in Vollsicht zu zeigen.

Die Bauer Vertriebs KG haftet nach Ansicht des LG für das kartellrechtswidrige Verhalten der Pressegrossisten. Denn sie habe diese bewusst und in Kenntnis möglicher rechtlicher Probleme zu dem kartellrechtswidrigen Verhalten aufgerufen und veranlasst.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.04.2010, 315 O 99/10